Der Irrglaube bekannter Versender, die derzeit durch ihren Reglementierten Beauftragten mittels Sicherheitserklärung anerkannt wurden und Luftfracht als "sicher" auf den Weg geben, sie müssten die Vorgaben der EU-Verordnungen nur einhalten, wenn sie "behördlich" zugelassen werden, kann bei Prüfungen durch die Behörden problematisch werden.
Es geht los! Das LBA hat gestern eine von allen "heiß" erwartete Information für bekannte Versender veröffentlicht. Versender haben nun konkret die Möglichkeit, ...
Die EU sagt aus, dass RegB, die Transporteure (ohne eigene Zulassung) für die Beförderung von "sicherer" Luftfracht einsetzen, von diesen eine Transporteurserklärung einholen müssen.
Versender und Reglementierte Beauftragte finden ab sofort auf unserer Startseite unter www.dekra-aviation.com unseren Flyer für Versender als download. Informieren Sie sich oder Ihre Kunden!
Da der "geschäftliche Versender" auch ohne behördliche Zertifizierung sichere Luftfracht befördern lassen kann, ist diese Frage im Hinblick auf die Antragstellung als bekannter Versender für viele Unternehmen derzeit besonders interessant.
Die Sicherheitserklärung, die es Versendern ermöglicht, bis zum Ende der Übergangsfrist am 24.03.2013 als bekannte Versender anerkannt zu bleiben, verfällt dann, wenn sich die auf der Erklärung angegebenen Bedingungen ändern. ...
Die VO (EG) Nr. 300/2008 schließt aus, dass Luftfahrtunternehmen (ohne Zulassung als Reglementierter Beauftragter) "unsichere" Luftfracht direkt annehmen.
Versender, die die behördliche Zulassung zum "bekannten Versender" anstreben, können auf Erleichterungen hoffen, wenn sie bereits als "zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)" das Zertifikat "S" oder "F" vorweisen können.
Wir bündeln Leistungen, die Sie bisher als Einzelaufträge abrufen konnten - und natürlich weiterhin können -, zu bedarfsorientierten Paketen in Form von "Betreuungsverträgen".
Damit bieten wir Ihnen die Sicherheit, zu den Themen rund um den Reglementierten Beauftragten und Bekannten Versender stets auf dem aktuellen Stand zu sein.
Zunehmend häufen sich bei uns die Fragen von Versendern im Hinblick auf die behördliche Zulassung zum bekannten Versender. Zur Zeit fehlen noch Details, die für eine Entscheidungsfindung des Versenders teilweise von Bedeutung sind.
In den letzten Tagen sind Zweifel bei der Auslegung der Vorgaben der VO (EU) Nr. 185/2010 in Bezug auf die Prüfung entstanden, die ein Luftfracht annehmender RegB durchzuführen hat. Insbesondere war die Frage in Verbindung mit konsolidierten Sendungen aufgekommen, ...
Luftfracht von einem bekannten Versender kann unter bestimmten Bedingungen von einem Reglementierten Beauftragten als "sicher" angenommen werden, auch wenn dort keine unterzeichnete Sicherheitserklärung vorliegt, ...
