Versender, die die behördliche Zulassung zum "bekannten Versender" anstreben, können auf Erleichterungen hoffen, wenn sie bereits als "zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)" das Zertifikat "S" oder "F" vorweisen können. Da im Rahmen dieser Zulassung bereits durch den Zoll eine Überprüfung im Hinblick auf Sicherheit stattgefunden hat, will das Luftfahrt-Bundesamt auf einen weiteren Besuch (Audit) verzichten und die Feststellungen der Zollbehörden anerkennen. Dies gilt jedoch ausschließlich für die durch den Zoll auditierten Betriebsstandorte. Somit ist bereits bei der Antragstellung zum bekannten Versender die Mitteilung bzgl. des AEO-Zertifikates ratsam.
Alle sonstigen Nachweise gem. VOen (EG) Nr. 300/2008 i.V.m. (EU) Nr. 185/2010 bleiben davon unberührt
