Die Sicherheitserklärung, die es Versendern ermöglicht, bis zum Ende der Übergangsfrist am 24.03.2013 als bekannte Versender anerkannt zu bleiben, verfällt dann, wenn sich die auf der Erklärung angegebenen Bedingungen ändern.
Das LBA hat jedoch jetzt bekannt gegeben, dass eine Umfirmierung, die lediglich eine Namensänderung oder die Gesellschaftsform betrifft - unter sonst unveränderten Bedingungen - keine Aberkennung zur Folge hat. Der bekannte Versender muss seinen Reglementierten Beauftragten gegenüber diese Änderung anzeigen, die wiederum diese Anzeige der Sicherheitserklärung hinzufügen müssen.
